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von der Industrie- und Handelskammer für München
und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

- Wie groß ist der Mangel und welchen Betrag kann man einbehalten
- Welche Frist muss ich dem Unternehmer für die Mängelbeseitigung einräumen
- Sind Vorbehalte zu erklären, z.B. bzgl. Vertragsstrafen, bekannter Mängel oder Schadensersatzansprüchen
- Auf welche Unterlagen hat man Anspruch
- Sind Leistungen geschuldet, die nicht in der Baubeschreibung stehen

Es geht hierbei nicht darum übertriebene Forderungen zu stellen, sondern das richtige Maß zu finden.

In § 12 Nr. 4 der VOB/B steht, dass jede Partei bei der Abnahme einen Sachverständigen zu ziehen kann. Richtigerweise müsste es "sollte" heißen. Aufgrund der oben beschriebenen weitreichenden Bedeutung der Abnahme kann man jedem nur empfehlen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

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